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zunehmend werden die Vereine von den jeweiligen Finanzämtern auf das sog. Gebot der Zeitnahen Mittelverwendung hingewiesen, so dass ich mich in vorliegendem Newsletter der Rücklagenbildung widme. Außerdem erläutere ich das Thema "Protokollführung", da hier immer wieder Unsicherheiten darüber bestehen, welche Form und welche Inhalte ein Protokoll haben muss. Schließlich ist die Spendenhaftung weiterhin ein allgegenwärtiges Problem. Hier gibt es ein Urteil, bei dem eine Kommune haften muss, weil ihr Mitarbeiter falsche Zuwendungsbestätigungen ausgestellt hat. Dieses Urteil ist 1:1 auf einen Verein zu übertragen.


Herzlichst


Sandra Oechler

 


 

Rücklagenbildung

 

Eine der Voraussetzungen der Gemeinnützigkeit ist das sog. Gebot der Zeitnahen Mittelverwendung, d. h. der Verein muss seine (gesamten) Mittel nicht nur grundsätzlich für satzungsmäßige Zwecke einsetzen sondern auch zeitnah, wobei dies einen Zeitrahmen von zwei Jahren nach Zufluss der Mittel bedeutet. Eine Ausnahme zu diesem Gebot der Zeitnahen Mittelverwendung ist die Möglichkeit, Rücklagen für unterschiedliche Vorhaben/Ausgaben zu bilden.

 

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Protokoll

 

Welche Form muss ein Protokoll haben? Wie detailliert muss das Protokoll sein? Bei welchen Versammlungen/Sitzungen muss überhaupt ein Protokoll angefertigt werden? Muss ein Protokoll unterschrieben werden und wenn ja von wem? Lesen Sie die Antworten auf diese und weitere Fragen in nachfolgendem Artikel.

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Spendenhaftung


Es ist die Frage zu klären, ob das Thema "Zuwendungsbestätigungen" steuerrechtlich derart komplex ist, dass ein Fehler nicht als grob fahrlässig angesehen werden kann. Oder ob ein Verhalten nicht gerade deshalb grob fahrlässig ist, weil ein Sachverhalt ohne die entsprechend nötigen Kenntnisse beurteilt wird.

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Steuerberatung Sandra Oechler
Sandra Oechler
Postfach 12 45
63642 Büdingen

 

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