zunehmend werden die Vereine von den jeweiligen Finanzämtern auf das
sog. Gebot der Zeitnahen Mittelverwendung hingewiesen, so dass ich
mich in vorliegendem Newsletter der Rücklagenbildung widme. Außerdem
erläutere ich das Thema "Protokollführung", da hier immer
wieder Unsicherheiten darüber bestehen, welche Form und welche
Inhalte ein Protokoll haben muss. Schließlich ist die Spendenhaftung
weiterhin ein allgegenwärtiges Problem. Hier gibt es ein Urteil, bei
dem eine Kommune haften muss, weil ihr Mitarbeiter falsche
Zuwendungsbestätigungen ausgestellt hat. Dieses Urteil ist 1:1 auf
einen Verein zu übertragen.
Herzlichst
Sandra Oechler
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Rücklagenbildung
Eine der Voraussetzungen der
Gemeinnützigkeit ist das sog. Gebot der Zeitnahen Mittelverwendung,
d. h. der Verein muss seine (gesamten) Mittel nicht nur grundsätzlich
für satzungsmäßige Zwecke einsetzen sondern auch zeitnah, wobei dies
einen Zeitrahmen von zwei Jahren nach Zufluss der Mittel bedeutet.
Eine Ausnahme zu diesem Gebot der Zeitnahen Mittelverwendung ist die
Möglichkeit, Rücklagen für unterschiedliche Vorhaben/Ausgaben zu
bilden.
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Protokoll
Welche Form muss ein Protokoll haben? Wie detailliert muss das
Protokoll sein? Bei welchen Versammlungen/Sitzungen muss überhaupt
ein Protokoll angefertigt werden? Muss ein Protokoll unterschrieben
werden und wenn ja von wem? Lesen Sie die Antworten auf diese und
weitere Fragen in nachfolgendem Artikel.
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Spendenhaftung
Es ist die Frage zu klären, ob das Thema
"Zuwendungsbestätigungen" steuerrechtlich derart komplex
ist, dass ein Fehler nicht als grob fahrlässig angesehen werden kann.
Oder ob ein Verhalten nicht gerade deshalb grob fahrlässig ist, weil
ein Sachverhalt ohne die entsprechend nötigen Kenntnisse beurteilt
wird.
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Steuerberatung Sandra Oechler
Sandra Oechler
Postfach 12 45
63642 Büdingen
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