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Herr Günther Probst,


die Abgrenzung der einzelnen Tätigkeitsbereiche von gemeinnützigen Vereinen führt immer wieder zu Problemen, sind die Grenzen doch teilweise fließend. Lesen Sie daher, welche typischen Einnahmen und Ausgaben im "ersten Bereich" - dem Ideellen Tätigkeitsbereich - anfallen und auf welche Besonderheiten geachtet werden sollte. Anschließend greife ich das Thema "Reiserecht" auf. Unter welchen Voraussetzungen wird der Verein zum Reiseveranstalter und welche Pflichten ergeben sich hieraus. Schließlich geht es in einem Urteil des OLG München um die Folgen einer verspäteten Einladung zur Mitgliederversammlung.

Ich wünsche Ihnen eine spannende Lektüre, sowie eine bunte Herbstzeit.

Herzlichst

Sandra Oechler

 


 

Ideeller Tätigkeitsbereich

 

Die Besonderheit eines gemeinnützigen Vereins liegt in der buchhalterischen und steuerlichen Aufteilung in vier Tätigkeitsbereiche: Ideeller Tätigkeitsbereich, Vermögensverwaltung, Steuerunschädlicher wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb (Zweckbetrieb) und Steuerschädlicher wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb. Die Abgrenzung dieser Bereiche stellt eine große Herausforderung dar, sind doch die Grenzen teilweise fließend. Nichtsdestotrotz ist eine korrekte Abgrenzung zwingend notwendig, da alle Tätigkeitsbereiche jeweils unterschiedliche steuerliche Konsequenzen nach sich ziehen. Neben der steuerlichen Komponente darf auch der gemeinnützigkeitsrechtliche Aspekt nicht unberücksichtigt bleiben. Dieser Beitrag wird Ihnen typische Stolperfallen des Ideellen Tätigkeitsbereichs aufzeigen.

 

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Das ist bei Vereinsreisen zu beachten

 

Viele Vereine führen Reisen durch. Seien es ein- oder mehrtägige Reisen, die dem Satzungszweck dienen, z. B. ein Trainingslager oder eine Konzertreise, aber auch gesellige (Mehr-)Tagesausflüge stehen oftmals auf dem Programm. Lesen Sie nachfolgend, welche gemeinnützigkeitsrechtlichen Aspekte zu berücksichtigen und welche Pflichten als "Reiseveranstalter" zu beachten sind.

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Verspätete Einladung zur Mitgliederversammlung


Bestimmt die Satzung eines Vereins ohne nähere Angaben eine Frist für die Einberufung der Mitgliederversammlung, beginnt diese regelmäßig mit dem Zeitpunkt, zu dem bei normaler postalischer Beförderung mit dem Zugang bei allen Mitgliedern zu rechnen ist.

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Steuerberatung Sandra Oechler
Sandra Oechler
Postfach 12 45
63642 Büdingen

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