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Sehr geehrte Damen und Herren,


die Abgrenzung der einzelnen Tätigkeitsbereiche von gemeinnützigen Vereinen führt immer wieder zu Problemen, sind die Grenzen doch teilweise fließend. Lesen Sie daher, welche typischen Einnahmen und Ausgaben im "letzten Bereich" - dem Wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb - anfallen und auf welche Besonderheiten geachtet werden sollte. Lesen Sie anschließend den ersten Teil zum Thema "Vorstand". Und schließlich geht es in einem Urteil des FG München um die umsatzsteuerliche Behandlung von sog. "Spartenbeiträgen".



Ich wünsche Ihnen eine spannende Lektüre, verbunden mit den allerbesten Wünschen für 2016!



Herzlichst

Sandra Oechler

 


 

Wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb

 

Die Besonderheit eines gemeinnützigen Vereins liegt in der buchhalterischen und steuerlichen Aufteilung in vier Tätigkeitsbereiche: Ideeller Tätigkeitsbereich, Vermögensverwaltung, Steuerunschädlicher wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb (Zweckbetrieb) und Steuerschädlicher wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb. Die Abgrenzung dieser Bereiche stellt eine große Herausforderung dar, sind doch die Grenzen teilweise fließend. Nichtsdestotrotz ist eine korrekte Abgrenzung zwingend notwendig, da alle Tätigkeitsbereiche jeweils unterschiedliche steuerliche Konsequenzen nach sich ziehen. Neben der steuerlichen Komponente darf auch der gemeinnützigkeitsrechtliche Aspekt nicht unberücksichtigt bleiben. Dieser Beitrag wird Ihnen typische Stolperfallen des Wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs aufzeigen.

 

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Der Vorstand - Teil I

 

In einem ersten Teil dieses umfangreichen Themas werden allgemeine Anforderungen sowohl an den Vorstand als Vereinsorgan als auch an seine Mitglieder, die Wahl der Vorstandsmitglieder sowie die Beziehung des Vorstands zum Verein erörtert.

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Sind sog. "Spartenbeiträge" umsatzsteuerpflichtig?


Im Streitfall begehrte ein gemeinnütziger Schützenverein die Anwendung europäischen Rechts, das heißt die Umsatzsteuerpflicht der Spartenbeiträge, um andererseits den Vorsteuerabzug aus Herstellungskosten des Vereinsheims geltend zu machen.

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Steuerberatung Sandra Oechler
Sandra Oechler
Postfach 12 45
63642 Büdingen